Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Beschluss vom 19.05.2021 zum Aktenzeichen 2 TaBV 51/20 entschieden, dass die für eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG erforderliche Eingliederung der betriebsfremden Führungskraft in die Betriebsorganisation erfordert nicht, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten auf dem Betriebsgelände oder innerhalb der Betriebsräume verrichtet.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitgeber mit Zuhilfenahme des Arbeitnehmers den arbeitstechnischen Zweck des jeweiligen Betriebs verfolgt.
Sofern eine betriebsfremde Führungskraft nur ein fachliches Weisungsrecht innehat, ist dies nicht ausreichend für die organisatorische Einbindung in den Betrieb. E
Eine Einbindung der betriebsfremden Führungskraft in den Betrieb eines nachgeordneten Mitarbeiters setzt vielmehr voraus, dass der Führungskraft sowohl ein fachliches als auch ein nicht unerhebliches disziplinarisches Weisungsrecht gegenüber Mitarbeitern des Betriebs zusteht.
Sinn und Zweck des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist es gerade nicht, jedes Tätigwerden in Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrags im Betrieb als zustimmungspflichtige Einstellung einzuordnen.