Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 01.09.2020 zum Aktenzeichen 1 E 26/18 entschieden, dass die dem Betreiber des Kraftwerks Moorburg von der Freien und Hansestadt Hamburg erteilte Erlaubnis zur Entnahme und zum Wiedereinleiten von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 02.09.2020 ergibt sich:
Der BUND hatte die im Jahr 2010 erteilte und im Jahr 2011 ergänzte wasserrechtliche Erlaubnis ursprünglich vollumfänglich angefochten. Der 5. Senat des OVG Hamburg hatte der Klage im Jahr 2013 teilweise stattgegeben und die Erlaubnis insoweit aufgehoben, als sie die Gewässerbenutzung zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Im Übrigen hatte es die Klage abgewiesen. Gegen die Klageabweisung hatte der Kläger kein Rechtsmittel eingelegt. Damit darf das Kraftwerk mit der Betriebsart der sog. Kreislaufkühlung betrieben werden.
Das der Klage stattgebende Urteil hatte das BVerwG im Jahr 2018 aufgehoben und den Rechtsstreit, soweit er die Erlaubnis zur Durchlaufkühlung betrifft, zurück an das Oberverwaltungsgericht verwiesen.
Das OVG Hamburg hat entschieden, dass die Erlaubnis rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sind die Vorgaben des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots nicht eingehalten worden. Auch verstoße die wasserrechtliche Erlaubnis gegen Vorgaben des FFH-Gebietsschutzrechts und gegen das besondere Artenschutzrecht. Die festgestellten Mängel seien in einem ergänzenden Verfahren auch heilbar.
Gegen das Urteil kann Revision eingelegt werden, die das Oberverwaltungsgericht zugelassen hat.