Der Verfassungsgerichtshof Berlin hat am 20.05.2020 zum Aktenzeichen VerfGH 81 A/20 entschieden, dass Verstöße gegen den Mindestabstand und die Reduzierung von Kontakten auf ein Minimum nicht mehr mit Bußgeldern geahndet werden dürfen.
Aus der Pressemitteilung des VerfGH Berlin Nr. 5/2020 vom 26.05.2020 ergibt sich:
Beantragte wurde die vorläufige Außerkraftsetzung verschiedener Regelungen der bis zum 05.06.2020 geltenden Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2.
Der VerfGH hat dem Eilantrag teilweise stattgegeben.
Der Verfassungsgerichtshof hat damit die aktuelle Bußgeldvorschrift (§ 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV) außer Kraft gesetzt, soweit diese ein Bußgeld für Verstöße gegen das Mindestabstandsgebot und das Gebot, physisch soziale Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren (§ 1 Satz 1 und 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV), vorsieht. Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof den Eilantrag abgelehnt.