Das Verwaltungsgericht Trier hat am 02.11.2021 zum Aktenzeichen 7 K 2768/21.TR die auf Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage zur Errichtung eines Einfamilienhauses am Ortsrand von Welschbillig abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 34/2021 vom 18.11.2021 ergibt sich:
Die Kläger haben im Juli 2020 bei dem beklagten Landkreis Trier-Saarburg einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen hat der Beklagte im Februar 2021 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke im Außenbereich der Gemarkung Welschbillig gelegen seien. Dort sei das Vorhaben bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige. Die Kläger haben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren demgegenüber zur Begründung ihrer Klage geltend gemacht, dass sich die Vorhabengrundstücke angesichts der örtlichen Gegebenheiten noch im Bebauungszusammenhang der bestehenden Ortslage befänden.
Das haben die Richter der 7. Kammer anders gesehen und zur Begründung des klageabweisenden Urteils im Wesentlichen ausgeführt, das geplante Bauvorhaben sei nicht genehmigungsfähig. Die Vorhabengrundstücke seien nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gelegen, sondern im Außenbereich. Eine Teilnahme am Bebauungszusammenhang der Umgebungsbebauung entlang der angrenzenden Straße könne nicht mehr angenommen werden. Aufgrund der auf beiden Straßenseiten im Übrigen bestehenden dicht aufeinanderfolgenden Bebauung falle die entlang der vorhabenseitigen Straßenseite auf den letzten Baukörper folgende circa 130 Meter breite unbebaute Fläche bis zur nächsten Grundstücksbebauung als die Bebauung trennend besonders ins Gewicht. Hinzukomme, dass die Grundstücksflächen entlang der Straßenseite, an der die klägerischen Grundstücke belegen seien, an eine stark ansteigende Böschung angrenzten und diese den Eindruck der Geschlossenheit beziehungsweise Zugehörigkeit der Freifläche zur vorhandenen Bebauung unterbreche.
Auf dem Außenbereichsgrundstück sei das Vorhaben der Kläger bauplanungsrechtlich nicht zulässig, da es als nicht privilegiertes Wohnbauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtige und zudem eine ohne Bebauungsplan gesetzlich unerwünschte Ausweitung der Besiedelung in den Außenbereich zur Folge hätte.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.