Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Beschluss vom 14. Juni 2023 zum Aktenzeichen 4 L 690/23.GI entschieden, dass der Eilantrag eines Anwohners der Gartenstraße in Grünberg, der sich gegen die dortige Straßenerneuerung richtete, abgelehnt wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Gießen vom 16.06.2023 ergibt sich:
Die von der Stadt Grünberg, der Antragsgegnerin, im letzten Jahr beschlossene grundhafte Erneuerung der Gartenstraße sieht vor, dass die etwa 8 Meter breite Straße im Hinblick auf die Fahrbahn mit einer Breite von 5,50 Metern ausgebaut werden soll. Auf der einen Seite soll ein Gehweg mit einer Breite von 1,75 Metern und auf der anderen Straßenseite ein sogenanntes „Schrammbord“ mit einer Breite vom 0,75 Metern hergestellt werden.
Im Rahmen eines Eilverfahrens ersuchte der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht insbesondere um einen Stopp der bereits begonnenen Baumaßnahmen sowie um eine Änderung der Planung. Er trägt vor, das geplante „Schrammbord“ sei nicht barrierefrei. Die Anwohner auf dieser Straßenseite, insbesondere die Rollstuhlfahrer, würden benachteiligt und könnten nach Fertigstellung des Gehwegs ihre Grundstücke nicht mehr barrierefrei erreichen. Der Gehweg sei darüber hinaus für Kinderwagen und Rollatoren ungeeignet. Auch die geplante Breite des Gehwegs auf der gegenüber liegenden Seite von 1,75 Metern sei nicht barrierefrei. Als Richtwert werde vielmehr eine Breite von 1,80 bis 2,00 Metern empfohlen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Juni 2023 ab und führte zur Begründung aus, dass der Antragsteller sich lediglich auf einen grundsätzlichen Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks berufen könne. Ein Anspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist, bestehe jedoch nicht.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers entspreche insbesondere auch der beabsichtigte Ausbau des Gehwegs mit einer Breite von 1,75 Metern den Anforderungen an eine Barrierefreiheit. Die Einschränkung, vor der Nutzung eines barrierefreien Gehwegs zunächst die Straße zu queren, sei zumutbar und von dem Antragsteller ohne größere Schwierigkeiten zu bewerkstelligen.
Die Antragsgegnerin habe bei der Planung die widerstreitenden Interessen der Verkehrsteilnehmer angemessen in Ausgleich gebracht. Die vorgesehene Fahrbahnbreite der insgesamt schmalen Straße sei daran ausgerichtet worden, dass sowohl ein Parken an der Straße als auch die Befahrbarkeit insbesondere für Rettungsfahrzeuge gewährleistet werde. Der übrigbleibende Raum ermögliche lediglich auf einer Straßenseite einen barrierefreien Gehweg.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können dagegen binnen zwei Wochen Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einlegen.