Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hält mit Beschlüssen vom 21.02.2020 zu den Aktenzeichen 1 MN 146/19 und 1 MN 147/19 die Planung der Stadt Oldenburg bezüglich des Bebauungsplans O-782 B (Alter Stadthafen/südlich der Hunte) für voraussichtlich rechtmäßig.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 5/2020 vom 25.02.2020 ergibt sich:
Das vormals als Hafengelände genutzte und mittlerweile brachliegende Areal soll nach den Vorstellungen der Stadt zum Wohnen und für nicht störendes Gewerbe genutzt werden. Der Bereich liegt südlich der zum Oldenburger Hafenbecken erweiterten Hunte und nördlich der Rheinstraße. Unmittelbar südlich der Rheinstraße liegen mehrere Gewerbebetriebe, darunter die der Antragstellerinnen. Östlich des Plangebiets quert eine Bahntrasse die Hunte, westlich die vielbefahrene Amalienstraße. Aufgrund der beträchtlichen Gewerbe- und Verkehrslärmimmissionen enthält der Plan zahlreiche Vorgaben zum Schallschutz; diese betreffen u.a. die Anordnung der Gebäude, Nutzungsbeschränkungen für bestimmte Bereiche sowie Schallschutzvorrichtungen an den Fassaden. Nach Auffassung der Antragstellerinnen genügen die planerischen Vorgaben nicht, um auszuschließen, dass ihre Betriebe durch Lärmschutzansprüche der künftigen Gebietsbewohner eingeschränkt werden. Sie halten die Ausweisung von Wohngebieten in unmittelbarer Nachbarschaft zu stark emittierenden Gewerbebetrieben für unzulässig. Da die Erteilung von Baugenehmigungen auf der Grundlage des Plans bevorsteht, begehren sie dessen vorläufige Außervollzugsetzung.
Das OVG Lüneburg hat beide Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Planung der Stadt voraussichtlich rechtmäßig. Grundsätzlich sei es zulässig, auch in einer stark mit Lärmimmissionen belasteten Situation Wohnnutzung zuzulassen, wenn hierfür gewichtige städtebauliche Gründe sprächen und die Lärmproblematik durch geeignete Schallschutzmaßnahmen bewältigt werde. Ersteres sei mit Blick auf die hohe Wohnraumnachfrage und die attraktive zentrumsnahe Wasserlage des Plangebiets der Fall. Zumutbare Wohnverhältnisse würden durch die Festsetzungen des Plans hinreichend sichergestellt. Lärmschutzansprüche der Nachbarschaft hätten die Antragstellerinnen daher nicht zu befürchten.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.