Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2018 zum Aktenzeichen 2 BvE 1/16 entschieden, dass die Bundesregierung oder staatlichen Organe sich nicht über die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in einer Art und Weise äußern dürfen, die geeignet sind, eine abschreckende Wirkung zu entfalten und dadurch das Verhalten der Bürger zu beeinflussen.
Konkret hat die AfD eine Versammlung zum Thema „Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!“ angemeldet, die damalige Bundesministerin für Bildung und Forschung hat daraufhin auf der Homepage des von ihr geführten Ministeriums eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie ausführt: „Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben, wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung.“
Die Richter führten aus, dass die Bundesregierung zwar berechtigt, gegen ihre Politik gerichtete Angriffe öffentlich zurückzuweisen; dabei hat sie aber sowohl hinsichtlich der Darstellung des Regierungshandelns als auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der hieran geübten Kritik die gebotene Sachlichkeit zu wahren. Die Richter stellten dazu fest, dass die Forderung, einer solchen Partei die „Rote Karte“ zu zeigen, sich dabei als Aufforderung darstellt, der geplanten Demonstration fernzubleiben. Eine derartige Aufforderung missachtet das Gebot der Neutralität staatlicher Organe im politischen Wettbewerb.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Parteienrecht!