Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat am 19.11.2020 zum Aktenzeichen L 19 AS 1204/20 entschieden, dass wenn aufgrund einer untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit die (europarechtlich definierte) Arbeitnehmereigenschaft fehlt, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausscheidet.
Aus der Pressemitteilung des LSG NRW vom 26.02.2021 ergibt sich:
Der Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er schloss 2019 mit einem Restaurantinhaber einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Beschäftigung als Spülkraft mit einer Arbeitszeit von 10 Stunden monatlich und einer Vergütung i.H.v. 100,00 €. Das beklagte Jobcenter lehnte seinen Antrag auf SGB II-Leistungen ab. Bei dem Arbeitsverhältnis handele sich um eine untergeordnete Tätigkeit, mit der der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne. Daher fehle ihm der erforderliche Arbeitnehmerstatus.
Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem SG Dortmund vergeblich.
Das LSG NRW hat seine Berufung nun zurückgewiesen.
Unter Abwägung der Gesamtumstände sei der Kläger aufgrund des Arbeitsvertrages kein Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU gewesen, weil es sich bei der ausgeübten geringfügigen Beschäftigung um eine untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit gehandelt habe. Zwar schließe weder die Tatsache, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung gehandelt habe, noch die fehlende Regelung zum Urlaubsanspruch die Annahme des Arbeitnehmerstatus aus. Zudem sei der allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen auf das Beschäftigungsverhältnis des Klägers anwendbar. Jedoch stelle sich die Tätigkeit im Hinblick auf die ausgesprochene Geringfügigkeit der vereinbarten Vergütung – 100,00 € monatlich – und der Arbeitszeit – 10 Stunden monatlich – als untergeordnet und unwesentlich dar, auch wenn berücksichtigt werde, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen sei und der vereinbarte Stundenlohn von 10,00 € den im Jahr 2019 geltenden Mindestlohn von 9,19 € nach dem MiLoG und das für die Tarifgruppe 1 (u.a. für Spülkräfte) geltende Tarifentgelt i.H.v. 9,53 € überstiegen habe. Der Kläger könne sich auch nicht erfolgreich auf Entscheidungen des BSG berufen, da es darin um erheblich höhere Arbeitszeiten – 7,5 Stunden wöchentlich bzw. 30 Stunden monatlich – gegangen sei.
Das LSG NRW hat die Revision zugelassen.