Das Verwaltungsgericht Cottbus hat am 16.11.2021 zum Aktenzeichen VG 9 K 34/16 die Klage des Vaters eines im Januar 2000 im Kosovo im Rahmen des KFOR-Einsatzes in Prizren verstorbenen Bundeswehrsoldaten auf Entschädigung wegen einer durch die besondere Auslandsverwendung verursachten tödlichen Erkrankung abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Cottbus vom 10.12.2021 ergibt sich:
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus sah es als erwiesen an, dass der Sohn des Klägers an einer durch den Meningitis-Erreger Neisseria meningitidis Typ C hergerufenen Meningokokkensepsis bei Waterhouse-Friderichsen-Syndrom verstarb. Dabei handelt es sich um eine sehr selten auftretende, äußerst schnell verlaufende Form der Blutvergiftung, bei der es nach dem Eintritt der Erreger in die Blutbahn zu Schäden an der Gefäßwand und schließlich zu massiven Einblutungen in Haut und inneren Organen kommt und bei der innerhalb weniger Stunden aus voller Gesundheit heraus der Tod eintreten kann.
Die Kammer vermochte sich nicht davon zu überzeugen, dass die tödliche Erkrankung beim Sohn des Klägers auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei der Verwendung im Rahmen des KFOR-Einsatzes im Kosovo zurückzuführen gewesen wäre. Die Vermutung des Klägers, die im Kosovo bis April 1999 von US-Streitkräften verwendete panzerbrechende Munition mit abgereichertem Uran oder seinerzeit im Kosovo bestehende Umweltbelastungen mit Schwermetallen könnten den Tod seines Sohnes im Rechtssinne verursacht haben, sah das Gericht nicht als hinreichend dargelegt an.
Gegen das Urteil kann Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden.