Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.01.2022 zum Aktenzeichen 5 AZR 217/21 entschieden, dass für die rechtliche Bewertung eines Sachverhalts als Praktikum dabei die Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls maßgeblich ist.
Die formelle Bezeichnung ist hingegen nicht von Bedeutung.
Zwar wird ein Praktikant grundsätzlich nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses i.S.d. § 22 Abs. 1 MiLoG tätig; doch wird der persönliche Anwendungsbereich durch § 22 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 MiLoG dahingehend erweitert, dass Praktikantinnen und Praktikanten i.S.d. § 26 BBiG im Wege einer gesetzlichen Fiktion den Arbeitnehmern gleichgestellt werden.
Praktikanten haben hingegen keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.