Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 3. Dezember 2024 zum Aktenzeichen 1 S 75/24 entschieden, dass mehrere palästinensische Antragsteller aus dem Gaza-Streifen mit dem Anliegen scheitern, die Bundesregierung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen Auskunft über abgeschlossene Genehmigungsverfahren nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz für Waffenlieferungen nach Israel zu erteilen.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 41/24 vom 04.12.2024 ergibt sich:
Die Antragsteller hatten geltend gemacht, die Bundesregierung müsse verpflichtet werden, sie über genehmigte Waffenlieferungen nach Israel zeitnah nach Genehmigungserteilung zu informieren. Anderenfalls könnten sie keinen effektiven Rechtsschutz gegen solche Lieferungen erlangen, die sie ggf. in ihrem Recht auf Leben und Gesundheit betreffen könnten. Nachdem eine Anfechtung von Genehmigungen typischerweise zu spät komme und das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Eilrechtsschutz gegen künftige Waffenlieferungen zuvor versagt haben, sei eine Rechtsschutzlücke entstanden; diese könne nur dadurch geschlossen werden, dass die Behörde bereits jetzt zur zukünftigen Auskunftserteilung verpflichtet werde.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die das Begehren ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (siehe hierzu Pressemitteilung Nr. 28/2024 vom 30. September 2024) bestätigt. Der Antrag der Antragsteller sei bereits unzulässig, da ihnen die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Es gebe offenkundig keinen Anspruch der Antragsteller, die Bundesregierung zu verpflichten, Auskunft über das Datum einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz sowie über die Art des Rüstungsgutes zu erteilen. Derartige Entscheidungen der Bundesregierung gehören zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung.