Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 23.02.2021 zum Aktenzeichen 15 TaBV 122/20 entschieden, dass es keine Änderung des Entgeltschemas im Rahmen der Nachwirkung eines wirksam abgeschlossenen firmenbezogenen Verbandstarifvertrages nach der Kündigung durch die Gewerkschaft erfolgt ist.
Sofern der Betriebsrat in diesem Fall der Eingruppierung in das Entgeltschema des nachwirkenden firmenbezogenen Verbandstarifvertrages zugestimmt hat, besteht kein Anspruch nach § 101 BetrVG auf erneute Eingruppierungsentscheidung der betreffenden Arbeitnehmer.