Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim hat mit Beschluss vom 28.01.2020 zum Aktenzeichen 4 S 2891/19 entschieden, dass auch teilzeitbeschäftigte verbeamtete Lehrkräfte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt grundsätzlich keinen zusätzlichen Geldanspruch gegen ihren Dienstherrn geltend machen können.
Aus der Pressemitteilung des VGH Baden-Württembergs Nr. 3/2020 vom 05.02.2020 ergibt sich:
Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ dar, so der Verwaltungsgerichtshof.
Die Klägerin, eine an einem Gymnasium mit einer Quote von 13/25 teilzeitbeschäftigte Studienrätin nahm vom 21. bis 25.07.2014 gemeinsam mit einem vollzeitbeschäftigten Kollegen an einer Klassenfahrt nach Berlin teil. Auf ihren Antrag auf „gehaltsanteilige Vergütung von Mehrarbeit“ bzw. „Zahlung von Vergütung für Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)“ wegen der Vollzeitbeschäftigung während der Klassenfahrt zahlte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) 628,68 Euro für 12 Stunden Mehrarbeit aus. Nachdem das Regierungspräsidium die Personalräte informiert hatte, die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung stelle rechtlich „keine MAU“ dar, forderte das LBV von der Klägerin die ausbezahlte Vergütung für 12 Stunden zurück. Auf ihren Widerspruch reduzierte das LBV wegen Mitverschuldens des Dienstherrn (30%) den Rückzahlungsbetrag auf 440,08 Euro.
Das Verwaltungsgericht hatte die hiergegen von der Lehrerin erhobene Klage mit Urteil vom 10.09.2019 abgewiesen. Der Klägerin sei Vergütung für 12 Stunden „zu viel gezahlt“ worden, denn ihr stehe weder aus § 8 LBesG (sie habe auch während der Klassenfahrt nur einen 13/25-Besoldungsanspruch gehabt) noch aus § 67 Abs. 3 LBG (es liege schon keine „Mehrarbeit“ vor; zudem fehle es an einer entsprechenden „Anordnung oder Genehmigung“) ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung bei Klassenfahrten zu. Vielmehr habe sie einen Anspruch auf innerschulischen Ausgleich durch geringere Heranziehung zu Lehrerdienstleistungen in anderen Bereichen oder der Teilnahme etwa nur an jeder zweiten Klassenfahrt. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung an den VGH Mannheim.
Der VGH Mannheim hat die Berufung nicht zugelassen und das Urteil in der Sache bestätigt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs bedeutet die Teilnahme des begleitenden und Aufsicht führenden Lehrers an einer Klassenfahrt auch beamtenrechtlich durchaus ggf. einen „24-Stunden-Dienst“, weshalb insoweit beispielsweise Dienstunfallschutz besteht. Die Teilnahme einer verbeamteten Lehrkraft an einer Klassenfahrt gehöre dennoch auch bei Teilzeitkräften zum normalen Schuldienst und stelle damit im Rechtssinne grundsätzlich keine „Mehrarbeit“ dar.
Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte hätten Anspruch darauf, nicht über ihre Teilzeitquote hinaus zur Dienstleistung herangezogen zu werden. Die Schulleitung müsse der Teilzeitquote entweder bei der Übertragung von Lehrerarbeit Rechnung tragen oder aber einen zeitlichen Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu bestimmten Aufgaben gewähren. Auch bei unter rein wochenarbeitszeitlicher Betrachtung überobligatorischer Dienstleistung entstehe hingegen grundsätzlich kein zusätzlicher Geldanspruch gegen den Dienstherrn. Auch stelle die Anordnung oder Genehmigung einer regulären, im Lehrplan oder üblicherweise vorgesehenen Klassenfahrt durch die Schulleitung grundsätzlich keine Anordnung oder Genehmigung von „Mehrarbeit“ dar.
Die Klägerin beachte in ihrer Argumentation nicht hinreichend, dass aus den Besonderheiten des Lehrerberufes folge, dass regelmäßig nur die Unterrichtsverpflichtungen konkret festgelegt würden, obwohl die Dienstpflichten einer Lehrkraft weit darüber hinausgingen. Der Gesetzgeber gehe dabei zulässigerweise pauschalierend davon aus, dass die Summe aller Lehrerpflichten bei vollem Deputat trotz rund 12 Wochen Schulferien im Wesentlichen der Jahresarbeitszeit anderer Beamter entspreche (derzeit 1.804 Stunden). Auch vor diesem Hintergrund sei klar, dass eine Tätigkeit, die über die Unterrichtsverpflichtung hinausgehe, aber typischerweise zum Lehrerberuf gehöre, dienstrechtlich grundsätzlich nicht als „Mehrarbeit“ bewertet werden könne.