Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26.07.2018 zum Aktenzeichen 1 L 701/18.KO entschieden, dass die AfD-Stadtratsfraktionen keinen Anspruch darauf hat, dass Koblenzer Rathaus zu nutzen.
Die Fraktion der Alternative für Deutschland – AfD – im Koblenzer Stadtrat bat die Stadtverwaltung Koblenz, ihr die Nutzung des historischen Rathaussaals für eine Bürgerinformationsveranstaltung zu überlassen. Dies lehnte der Oberbürgermeister der Stadt ab. Gegen diese Entscheidung beantragte die Fraktion Eilrechtsschutz mit dem Ziel die Stadt zu verpflichten, ihr diesen Saal hierfür zur Verfügung zu stellen.
Die Richter wiesen den Eilantrag zurück. Nach ihrer Auffassung, besteht ein Anspruch auf Benutzung einer kommunalen Einrichtung nur, soweit sich die beabsichtigte Nutzung im Rahmen der Zweckbestimmung halte. Der Rathaussaal der Stadt stehe aber Stadtratsfraktionen zur Abhaltung einer Veranstaltung generell nicht zur Verfügung. Der Oberbürgermeister der Stadt habe der AfD-Fraktion auf deren Anfrage mitgeteilt, dieser Saal würde seit Jahren nicht mehr von politischen Parteien oder Fraktionen genutzt. Diese Verwaltungspraxis begegne keinen Bedenken und sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Soweit die AfD-Fraktion behaupte, der Saal werde auch Fraktionen oder Parteien zur Nutzung überlassen, habe sie dies nicht glaubhaft gemacht. Die von der AfD-Fraktion insoweit benannten Veranstaltungen seien mit der geplanten Nutzung zur Bürgerinformation nicht vergleichbar.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Gemeinden, Kreise, Städte und Parteien im Recht auf Zugang zu kommunalen Einrichtungen!