Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 06.05.2021 zum Aktenzeichen 1 U 10/21 entschieden, dass ein Hotelier aus der Betriebsschließungsversicherung für coronabedingt erlittene finanzielle Einbußen keinen Anspruch hat, da zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in den Versicherungsbedingungen Covid 19 nicht erwähnt war.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 17/2021 vom 18.05.2021 ergibt sich:
Wegen der gegen die Corona-Pandemie ergriffenen Maßnahmen mussten Hotels und Gaststätten lange Zeit schließen. Sie haben erhebliche finanzielle Einbußen erlitten. Viele Hotel- und Gaststättenbetreiber besitzen eine Versicherung, die auch die mit einer behördlichen Betriebsschließung verbundenen Verluste jedenfalls zum Teil – meist für die ersten 30 Tage − ausgleichen soll. Ob die Versicherungen auch „Corona-Verluste“ ausgleichen, ist Gegenstand etlicher aktueller Gerichtsverfahren.
In einem jetzt vor dem OLG Oldenburg verhandelten Fall hatte ein Hotelier aus Ostfriesland eine solche Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er verlangte von der Versicherung eine Zahlung aufgrund der 2020 erfahrenen Verluste, die ihm durch das behördlich verfügte Beherbergungsverbot entstanden waren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab.
Der 1. Zivilsenat hat die Entscheidung des Landgerichts Aurich bestätigt.
Der Mann hat keinen Anspruch gegen die Versicherung. In den zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedingungen war auf konkrete, einzeln aufgeführte, nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheiten Bezug genommen worden. Es komme, so der Senat, auf die Fassung der Versicherungsbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Covid-19 war in den Versicherungsbedingungen nicht erwähnt.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.