Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 29.06.2022 zum Aktenzeichen 6 C 11.20 entschieden, dass der frühere kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn (Bundeskunsthalle) von der beklagten Bundesrepublik weder den Widerruf noch die Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs verlangen kann.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 42/2022 vom 29.06.2022 ergibt sich:
Der Kläger war seit 1993 bei der Bundeskunsthalle beschäftigt, zuletzt als kaufmännischer Geschäftsführer. Diese wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. In dem hierüber erstellten Bericht wurden unter anderem die Durchführung bestimmter Veranstaltungen sowie verschiedene geschäftliche Verfahrensabläufe beanstandet. Der Kläger sieht sich durch mehrere in diesem Bericht enthaltene Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seine gegen insgesamt sieben Äußerungen gerichtete Klage hat das Oberverwaltungsgericht – nachdem es in einem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Zwischenurteil zunächst die Zulässigkeit der Klage bejaht hatte als unbegründet abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen nicht verlangen. Die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des Bundesrechnungshofs in seinen Berichten ist unter Heranziehung der für amtliche Äußerungen geltenden Grundsätze und unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundesrechnungshofs zu beurteilen. Danach kommt ein Widerruf oder eine Richtigstellung von Werturteilen nicht in Betracht. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten. Das setzt voraus, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und etwaige abweichende Darstellungen der betroffenen Stellen im Bericht offengelegt wurden.
Den hier geltend gemachten Anträgen auf Widerruf steht bereits entgegen, dass der Kläger die Äußerungen, deren Widerruf er begehrt, unzutreffend widergibt. Zudem handelt es sich um Werturteile. Die Richtigstellungsanträge bleiben unter anderem deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, dass der nach Auffassung des Klägers richtig zu stellende Eindruck durch die angegriffenen Äußerungen nicht erweckt wird. Hinsichtlich einer Äußerung durfte der Bundesrechnungshof jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts von der Richtigkeit der Tatsachen ausgehen.