Das Sozialgericht Stuttgart hat am 29.11.2019 zum Aktenzeichen S 21 R 2373/18 entschieden, dass kein Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit nach dem Abbruch einer Kinder-Reha besteht, wenn die Rehabilitationsmaßnahme abgebrochen wird und die Begleitperson nach Abbruch der Reha-Maßnahme ihre Berufstätigkeit für die Dauer der eigentlichen Reha-Maßnahme nicht wieder aufnimmt.
Aus der Pressemitteilung des SG Stuttgart vom 03.08.2020 ergibt sich:
Dem minderjährigen Kind der Klägerin war seitens der beklagten Rentenversicherung eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Am 01.08.2017 traten die Klägerin – als Begleitperson – und das Kind die Maßnahme an. Aufgrund unhaltbarer Umstände – so die Klägerin – reisten sie jedoch bereits am Abend des 01.08.2017 wieder ab. In der Folge gewährte die Beklagte der Klägerin Verdienstausfall für den 01.08.2017; für die Zeit danach lehnte sie einen Anspruch ab. Hiergegen richtete sich die zum SG Stuttgart erhobene Klage. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie habe nach Abbruch der Rehamaßnahme keine Möglichkeit der Kinderbetreuung gehabt. Sie habe daher zuhause bleiben und unbezahlten Urlaub nehmen müssen. Die Gründe für den Abbruch der Reha-Maßnahme – Baustellenlärm, unzureichende Bettenversorgung – seien der Beklagten zuzurechnen. Sie mache daher einen Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit nach dem 01.08.2017 geltend.
Das SG Stuttgart hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Sozialgerichts besteht ein Anspruch auf Verdienstausfall für die Zeit nach dem 01.08.2017 nicht. Voraussetzung für den geltend gemachten Verdienstausfall sei, dass dieser durch die Teilnahme an der gewährten Maßnahme verursacht werde. Als akzessorische Leistung entstehe ein Anspruch auf Verdienstausfall nur soweit der abzugeltende Verdienstausfall durch eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation kausal bedingt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. In der Zeit nach dem 01.08.2017 sei keine Rehabilitationsmaßnahme erbracht worden. Ein Anspruch auf den begehrten Verdienstausfall bestehe auch nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Ungeachtet der Tatsache, dass bereits ein Beratungsfehler der Beklagten nicht zu erkennen sei, könne die für den Anspruch erforderliche Teilnahme an einer Reha-Maßnahme als Begleitperson als Begebenheit tatsächlicher Art nicht durch rechtmäßiges Verwaltungshandeln hergestellt werden und sei damit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch nicht zugänglich. Soweit das klägerische Begehren als Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung der Beklagten auszulegen sei, falle dies nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte.
Das LSG Stuttgart hat die Berufung zurückgewiesen (Beschl. v. 27.04.2020 – L 2 R 4295/19).