Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Beschluss vom 09.02.2022 zum Aktenzeichen 9 Sa 1031/21 entschieden, dass für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell gem. § 7 Abs. 2 Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) befinden, besteht kein Anspruch auf eine tarifvertragliche Corona-Sonderzahlung, die während der Freistellungsphase fällig wird.
Der Charakter der Freistellungsphase ist vielmehr in einem grundsätzlich abgewickelten Arbeitsverhältnis zu sehen.