Das Oberlandesgericht München hat am 17.01.2020 zum Aktenzeichen 42 O 105/20 die Rechtsauffassung des LG Ingolstadt geteilt, dass ein Anspruch des Tierschutzvereins Neuburg gegen die Interessengemeinschaft Adlmannsberg auf Öffnung eines Tores an der Grundstücksgrenze nicht besteht.
Aus der Pressemitteilung des LG Ingolstadt vom 08.06.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller ist ein Tierschutzverein und beabsichtigt, auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück an der Flurgrenze die zwischen Ingolstadt und Wettstetten eine Tierschutzeinrichtung mit zwei Wohnungen und einem Neubau von zwei Volieren zu errichten. Die Nutzung als Tierschutzeinrichtung sowie die Zufahrt zu dem Grundstück ist rechtlich umstritten und war bzw. ist bereits Gegenstand diverser weiterer Rechtsstreitigkeiten. Nach dem Vortrag des Tierschutzvereins soll die Interessengemeinschaft Adlmannsberg e.V., die die Eigentümer der dortigen Wochenendhausgrundstücke vertritt, entlang der nördlichen Grundstücksgrenze auf ihrem Grundstück einen Zaun errichtet haben, der eine Zufahrt zum Haupthaus und den Garagen aus östlicher Richtung unmöglich macht. Der Tierschutzverein begründete seinen Anspruch auf Entfernung des Zaunes und ein Durchfahrtsrecht mit Gewohnheitsrecht sowie ein ihm zustehendes Notwegerecht. Hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit, die Voraussetzung für ein Verfahren, wie hier vorliegend, im einstweiligen Rechtsschutz darstellt, verwies der Tierschutzverein auf anstehende Umbaumaßnahmen, insbesondere den Einbau einer staatlich geförderten Heizung, die aufgrund der blockierten Zufahrt nicht möglich sei.
Das LG Ingolstadt hatte den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auf Öffnung und Beseitigung des Zaunes abgelehnt.
Hiergegen hatte der Tierschutzverein Beschwerde eingelegt, der das Landgericht nicht abgeholfen hatte und die Akten daraufhin dem zuständigen OLG München zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt hatte.
Grundlage der Entscheidung des Landgerichts war eine Verfügung der Gemeinde Wettstetten vom 31.10.1990. Bei dem Weg handele es sich danach zwar grundsätzlich um einen öffentlich gewidmeten Eigentümerweg, jedoch nur für den Anliegerverkehr des Wochenendhausgebiets. Das Grundstück des Tierschutzvereins gehöre nicht zu diesem Wochenendhausgebiet und der Tierschutzverein sei damit auch kein Anlieger. Hauptargument sei jedoch gewesen, dass bei genauerer Betrachtung nicht nur das streitgegenständliche Tor ein Hindernis bilde, sondern nach dem Tor noch ein weiteres Privatgrundstück (Flur Nr. 825), bei dem es sich unstreitig um einen reinen Privatweg eines völlig unbeteiligten Dritten handele, überquert werden müsste.
Einen Anspruch des Tierschutzvereins, einen Zaun zu entfernen, um damit ein weiteres Privatgrundstück erreichen zu können, hatte das Landgericht jedoch auf keinen Fall für gegeben angesehen. Auch ein Notwegerecht hatte das LG Ingolstadt letztendlich nicht als gegeben angesehen. Ein Notwegerecht setze nämlich die völlige Unzulänglichkeit eines Grundstücks voraus. Im konkreten Fall sei jedoch der Zugang zum Grundstück des Tierschutzvereins durch das sog. Spinnentor, welches noch vor dem streitgegenständlichen Zaun liege, möglich, wenn auch nicht mit schweren Baumaschinen. Da sich auch die Nutzung des Grundstücks hin in eine Tierschutzeinrichtung ändern solle, könnten auch die Grundsätze eines Gewohnheitsrechts nicht (mehr) zur Anwendung kommen.
Das OLG München hat die Rechtsauffassung des Landgerichtes geteilt, dass ein Anspruch des Tierschutzvereins gegen die Interessengemeinschaft Adelsmannberg auf Öffnung des Tores nach wie vor nicht besteht.
Daraufhin hat der klagende Tierschutzverein den Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung zurückgenommen. Das einstweilige Verfügungsverfahren ist damit rechtskräftig beendet.