Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Beschluss vom 18.12.2020 zum Aktenzeichen 10 Ta 312/20 entschieden, dass wenn ein Geschäftsführer oder Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, dies grundsätzlich zur subjektiven Unmöglichkeit des Schuldners führt, ein Zeugnis mit den Unterschriften dieser Personen im Nachhinein zu erteilen.
Eine Klage gerichtet auf Erteilung der Unterschriftsleistung aus dem Gesichtspunkt einer nachwirkenden Treuepflicht hat regelmäßig keine Aussicht auf Erfolg, da ein nachträgliches Tätigwerden für das Unternehmen dem ehemaligen Geschäftsführer oder Arbeitnehmer schon aus haftungsrechtlichen Gründe prinzipiell nicht zugemutet werden kann.
Das Interesse des Gläubigers, dass gerade die bereits ausgeschiedene Person die Unterschrift unter das Zeugnis leistet, wiegt prinzipiell nicht so schwer wie das Interesse des ehemaligen Geschäftsführers oder auch Arbeitnehmers, sich nicht dem Risiko einer Haftung ohne eine (vergütungsgemäße) Gegenleistung aussetzen zu lassen.