Das Arbeitsgericht Lübeck hat mit Urteil vom 22.01.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 2222/19 entschieden, dass ein Mitarbeiter eines agilen Projekt-Teams, das nach der Scrum-Methode arbeitet, nicht deshalb einen Anspruch auf einen bestimmter Zeugniswortlaut einschließlich einer bestimmten Bewertung hat, weil der Arbeitgeber einem anderen Team-Mitglied ein entsprechendes Zeugnis erteilt hat.
Aus der Pressemitteilung des LArbG Kiel Nr. 3/2020 vom 28.02.2020 ergibt sich:
Der Kläger war bei der Beklagten als Testingenieur im Bereich Product Qualification nach der sog. Scrum-Methode beschäftigt. Dabei handelt es sich um eine Form der agilen Arbeit, die weitgehend auf fachliche Weisungen durch den Arbeitgeber an die Gruppenmitglieder verzichtet. Stattdessen findet eine Selbstregulierung und -kontrolle der Arbeitsgruppe statt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte dem Kläger und einem weiteren Mitglied des Projekt-Teams ein Arbeitszeugnis. Der Kläger sah sich im Vergleich zu diesem Mitarbeiter schlechter bewertet und verlangte die Angleichung seines Zeugnisses. Zur Begründung führte er aus, er habe bereits deshalb Anspruch auf ein gleichlautendes Zeugnis, da im Scrum-Team die individuelle Arbeitsleistung aufgrund der Typik dieser Methode nur eine untergeordnete Rolle gespielt habe und Team-Ziele vorrangig gewesen seien. Die Leistungen seien hiernach mindestens ebenso zu bewerten wie diejenigen des Kollegen.
Das ArbG Lübeck hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts ist auch in agilen Arbeitsumgebungen unter Einsatz der sog. Scrum-Methode die individuelle Leistung messbar und für die Tätigkeitsbeschreibung wie auch die Bewertung der Leistung eines Zeugnisses allein maßgeblich. Der Einsatz bestimmter moderner Arbeitsmethoden stehe dem nicht entgegen, selbst wenn die verwendete Methode das Gruppenergebnis in den Vordergrund stelle. Die Scrum-Methode verhindere schon im Grundsatz keine individuelle Leistungsbewertung. Da der Kläger im Übrigen nicht substantiiert zu den aus seiner Sicht gegebenen besseren Leistungen vorgetragen hatte, hatte die Klage keinen Erfolg. Darüber hinaus könne es sogar widersprüchlich sein, wenn sich der Kläger einerseits auf identisch ausgeübte und in gleicher Weise zu bewertende Tätigkeiten innerhalb der agilen Arbeitsgruppe bezieht und andererseits verlange, bestimmte in besonderer Weise bewältigte Arbeitsaufgaben als herausgehoben zu kennzeichnen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen.