Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 13.02.2025 zum Aktenzeichen 12 Ca 4862/24 in einem von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. jur. Jens Usebach LL.M. von der Kölner Kanzlei JURA.CC vertretenen Fall entschieden, dass eine Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf höhere Eingruppierung hat.
Die Parteien streiten um Eingruppierung.
Die Klägerin verfügt über einen Abschluss in Kulturwissenschaften. Sie wird von der Beklagten in der Medien- und Öffentlichkeitsarbeit im Museumsdienst in der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 vergütet. Die Stelle war mit der Bewertung EG 6 TVöD ausgeschrieben.
Aufgrund eines Antrages der Klägerin wurde auf Grundlage der Arbeitsplatzbeschreibung und eines Arbeitsplatzinterviews eine Stellenüberprüfung durchgeführt. Die Bewertungsprüfung hat bei der Beklagten ergeben, dass die Stelle nach EG 7 TVöD zu bewerten sei.
Die Bewertung der Stelle richtet sich nach den Tarifmerkmalen des allgemeinen Teils der Entgeltordnung zum TVöD VKA (Teil A). Die maßgeblichen Entgeltgruppen sind wie folgt aufgebaut:
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert.
Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Entgeltgruppe 9a
Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.
Für die begehrte höhere Eingruppierung ist der prozentuale Anteil des Tarifmerkmals der „selbständigen Leistungen“ maßgeblich. Dies erfordert ein den vorausgesetzten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen entsprechendes Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch, dass diese verpflichtet ist, ihr eine Vergütung nach EG 9a Stufe 3 TVöDVKA zu zahlen.
Selbständige Leistungen im tarifrechtlichen Sinne erfordern nach der Begriffsbestimmung der Tarifvertragsparteien ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Erforderlich ist eine eigene Entscheidungsbefugnis über die jeweils in Betracht kommende Vorgehensweise, sowie zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs. Insoweit ist eine nicht unerhebliche Freiheit von Weisungen und Anleitungen vorauszusetzen. Zusammenfassend müssen Ermessens, Entscheidungs-, Gestaltungs-, oder Beurteilungsspielräume bestehen. Da den entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 6 – 9a insoweit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, müssen diese Anforderungen bei dem jeweiligen Arbeitsvorgang gegeben sein, wenn dafür das Vorliegen selbständiger Leistungen in Betracht kommen soll. Auch dieses Tätigkeitsmerkmal muss mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit erfüllt sein.
Die Klägerin bedarf zwar – wie auch von der Beklagten eingeräumt – für ihre Aufgabenerfüllung mehrheitlich gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, es kann aber nicht festgestellt werden, dass die erforderlichen selbständigen Leistungen zu mindestens 50 % erbracht werden.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz auf Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöDVKA. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz als privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleich zu behandeln, die sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Er verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe als auch die sachfremde Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Das Gebot der Gleichbehandlung greift immer dann ein, wenn der Arbeitgeber freiwillig nach einer abstrakten selbstgesetzten Regel und einem erkennbar generalisierenden Prinzip Leistungen gewährt. Im Bereich der Vergütung findet der Grundsatz Anwendung, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung. Im bloßen Normenvollzug durch den Arbeitgeber liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung im Sinn des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Stellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, findet der Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls keine Anwendung. Erfolgt eine Begünstigung daher unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen.
Danach kann sich die Klägerin für ihre Vergütungsforderung nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.