Das Sozialgericht des Saarlandes in Saarbrücken hat mit Beschlüssen vom 09.03.2021 zu den Aktenzeichen S 26 AS 23/21 ER, S 26 AS 26/21 ER und S 16 AS 35/21 ER in mehreren Eilverfahren beschlossen, dass Beziehern von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) kein Anspruch auf höhere Leistungen für die Anschaffung von FFP2-Masken zusteht.
Aus der Pressemitteilung des SG Saarbrücken vom 19.03.2021 ergibt sich:
Die Antragsteller hatten einen Mehrbedarf zwischen 10 FFP2-Masken pro Monat und 20 FFP2-Masken pro Woche geltend gemacht.
Dies wurde in allen Fällen vom SG Saarbrücken abgelehnt.
Ein unabweisbarer Mehrbedarf sei nicht gegeben. Ein Leistungsbezieher habe die Kosten für die geltend gemachten Ausgaben aus den gezahlten SGB II – Leistungen grundsätzlich selbst zu bewältigen.
Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.