Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 2 Sa 59/20 entschieden, dass wenn der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft des Arbeitnehmers hat, für ihn keine Verpflichtung besteht, ihn auf einen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen hinzuweisen.
Das Risiko, entsprechenden Zusatzurlaub noch im Verfahren der Anerkennung einer Schwerbehinderung nicht erhalten zu können obliegt dem Arbeitnehmer, sodass die „Verfallsregel“ des Bundesurlaubsgesetzes nicht teleologisch dahingehend reduziert werden, dass sie nachträglich entstandene Zusatzurlaubsansprüche nicht umfassen.
Dafür spricht die Regelung des § 208 Abs. 3 SGB IX, nach der die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderung nicht zur Folge haben soll, dass dem Arbeitnehmer in größerem Umfang aufgestaute Urlaubsansprüche zufallen sollen.