Kein Anspruch auf Anwesenheit von Eltern und Trauzeugen bei standesamtlicher Trauung

07. November 2020 -

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 06.11.2020 zum Aktenzeichen 3 B 132/20 entschieden, dass der coronabedingte Ausschluss von Eltern und Trauzeugen eines Brautpaars bei der standesamtlichen Trauung nicht zu beanstanden ist.

Aus der Pressemitteilung des VG SH vom 06.11.2020 ergibt sich:

Die Gemeinde Rellingen hatte die Teilnahme von Eltern und Trauzeugen eines Brautpaars bei einer am 06.11.2020 um 12:00 Uhr im dortigen Standesamt stattfindenden Trauung unter Verweis auf die derzeitigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie abgelehnt. Die örtlichen Standesbeamtinnen und Standesbeamten hätten in Abstimmung mit dem Bürgermeister entschieden, dass zu Eheschließungen im November nur noch der für die Eheschließung gesetzlich notwendige Personenkreis zugelassen werde. Dies diene der Kontaktreduzierung. Darüber hinaus verwies die Gemeinde auf eine Empfehlung des Landesverbands der Standesbeamtinnen und Standesbeamten vom 02.11.2020. Dagegen wandte sich das Brautpaar.

Das VG Schleswig hat es abgelehnt, die Gemeinde Rellingen zu verpflichten, die Teilnahme der Eltern und Trauzeugen an der Trauung zu ermöglichen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der mit dem Schutz vor Ansteckungen mit dem Coronavirus begründete Ausschluss von für die Eheschließung nicht erforderlichen Personen von der Trauung vom Hausrecht der Gemeinde gedeckt. Das insoweit bestehende weite Ermessen habe die Gemeinde nicht fehlerhaft ausgeübt. Es bestehe deshalb kein Anspruch, Eltern bzw. Trauzeugen des Brautpaars die Teilnahme an der geplanten Eheschließung zu ermöglichen. Zudem sei die Praxis der Gemeinde nicht zu beanstanden. Ihr Hausrecht umfasse insbesondere Maßnahmen, um die Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie von Besucherinnen und Besuchern zu gewährleisten.

Die Gemeinde verstoße auch nicht gegen den grundrechtlichen Schutz der Ehe. Eheschließungen würden weiter durchgeführt. Gesetzlich erforderlich sei die Hinzuziehung von Trauzeugen dafür nicht. Die Gemeinde komme durch die Reduzierung der bei der Trauung anwesenden Personen ihrem durch das Grundgesetz vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Leben und Gesundheit der anwesenden Personen und der Fürsorgepflicht gegenüber den Standesbeamtinnen und Standesbeamten nach.

Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Zulassung von Eltern und Trauzeugen. Diese enthalte nur Mindestanforderungen an den zu gewährleisten Infektionsschutz. Im Einzelfall könnten jedoch – wie hier durch die Gemeinde – im Rahmen des Hausrechts von Behörden weitergehende Maßnahmen getroffen werden.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig eingereicht werden.