Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 28. August 2019 zum Aktenzeichen VG 2 L 229.19 entschieden, dass der Berliner Landesverband der AfD das Gemeinschaftshaus Lichtenrade am 1. September 2019 nicht für die Durchführung eines Landesparteitages nutzen kann.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 29/2019 vom 28.08.2019 ergibt sich:
Im Juli 2019 beantragte der Bezirksverband Tempelhof-Schöneberg der Antragstellerin beim Bezirksamt eine Nutzungserlaubnis für das Gemeinschaftshaus Lichtenrade, um dort einen Parteitag zur Neuwahl eines Schiedsgerichts durchzuführen. Zunächst wurde dem Bezirksverband der Antragstellerin die Nutzung gestattet. Nachdem das Bezirksamt Kenntnis davon erlangt hatte, dass ein Landesparteitag abgehalten werden solle, kündigte es die Nutzungsvereinbarung am 23. August 2019 aus wichtigem Grund, weil es nach seiner Vergabepraxis bezirkliche Räume nur den im Bezirk gebildeten Kreisverbänden oder Bezirksgruppen überlässt.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Landesverband die Nutzung des Gemeinschaftshauses Lichtenrade zu gestatten, hatte keinen Erfolg. Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts hat entschieden, dass die Vergabepraxis des Bezirks, bezirkliche Räume nur den im Bezirk gebildeten Kreisverbänden oder Bezirksgruppen für lokal begrenzte Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf eine abweichende Praxis der Raumvergabe in den Jahren 2017 und 2018 berufen. Soweit dem Bezirksverband der Antragstellerin 2017 und 2018 das Gemeinschaftshaus auch für Landesparteitage überlassen worden sei, habe der Antragsgegner dabei der Fehlvorstellung unterlegen, es handele sich um Veranstaltungen auf Bezirksebene. Der Antragsgegner verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, denn er weiche in Bezug auf andere politische Parteien bei seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis nicht von seinen Vorgaben ab. Daher könne die Antragstellerin aus diesen Verstößen zu ihren Gunsten gegen die nach der bezirklichen Nutzungs- und Entgeltordnung geltenden Grundsätze nichts für sich herleiten.