Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.10.2021 zum Aktenzeichen 8 AZR 371/20 entschieden, dass die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Verstoßes gegen ein Benachteiligungsverbot die Aufgabe hat, einen tatsächlichen und wirksam rechtlichen Schutz der aus den Antidiskriminierungsrichtlinien des Unionsrechts hergeleiteten
Rechte gewährleisten.
Hiernach ist ein etwaiges Absehen von einer Entschädigung bzw. die Festsetzung einer Entschädigung auf „Null“ nicht in Betracht zu ziehen.
Nach § 31 AGG kann von den Vorschriften des AGG nicht zu Ungunsten der geschützten Personen abgewichen werden.
Danach verstoßen sämtliche Vereinbarungen gegen § 31 AGG, mittels denen
Ansprüche aus dem AGG im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden.
§ 31 AGG steht jedoch einer Vereinbarung über
Ansprüche aus dem AGG im Nachhinein nicht entgegen.