Das Arbeitsgericht Berlin hat zum Aktenzeichen 3 BVGa 10332/21 den Antrag der Arbeitgeberin auf Abbruch der Betriebsratswahl bei einem Fahrradlieferdienst zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilungen des ArbG Berlin Nr. 46/2021 vom 16.11. und 17.11.2021 ergibt sich:
Gegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz ist die anstehende Betriebsratswahl in einem Unternehmen, das Lieferdienste mit dem Fahrrad anbietet. Die Arbeitgeberin verlangt von dem Wahlvorstand, das eingeleitete Verfahren zur Wahl eines Betriebsrats abzubrechen. Zur Begründung macht die Arbeitgeberin geltend, bereits das Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstandes sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Weiter enthalte das Wahlausschreiben erhebliche Fehler und sei nicht an allen erforderlichen Orten ausgehängt worden. Zudem sei der Betriebsbegriff verkannt, es bestehe keine Zuständigkeit dieses Wahlvorstandes für die Beschäftigten, die hier zur Wahl aufgerufen seien. Der Wahlvorstand tritt dem entgegen und hält an der beabsichtigten Durchführung der Wahl fest.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Abbruch der Wahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung sei nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche Fehler feststellbar seien, die zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen würden. Andernfalls sei nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, sondern in einem möglichen Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund solcher Fehler unwirksam sei.
Dies auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten. Aufgrund der hier von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Insbesondere habe die Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen. Die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt habe oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei dann im Anfechtungsverfahren zu prüfen. Auch geltend gemachte mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin- Brandenburg gegeben.