Die Staatsregierung in Sachsen plant im Rahmen der Corona-Schutz-Verordnung, die am 21.09.2021 beschlossen werden soll, keine Einführung eines generellen 2G-Optionsmodells, wonach nur Genesene und Geimpfte Zugang zu bestimmten Einrichtungen und Angeboten haben können.
Aus der Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16.09.2021 ergibt sich:
Das Sozialministerium stellt wegen anderslautender Medienberichte klar, dass für den Zugang zu Geschäften des Einzelhandels, Supermärkten und Einkaufszentren weiterhin die jeweiligen Hygienekonzepte mit der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nase-Bedeckung gelten.
Die Möglichkeit einer optionalen Zugangsbeschränkung allein für Genesene und Geimpfte wird diskutiert für
- den Zugang zur Innengastronomie,
- die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
- die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
- den Sport im Innenbereich,
- den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
- den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
- den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
- die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
- den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich.
Für den Zugang bzw. die Inanspruchnahme dieser Angebote wird bislang bei Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 eine Impf-, Genesenen- oder negativer Testnachweis benötigt. Zusätzlich soll das Optionsmodell auch bei Großveranstaltungen bis zu einer maximalen Besucherzahl von 5.000 Personen wählbar sein.
Derzeit ist das Anhörungsverfahren sowie dessen Auswertung zur neuen Corona-Schutz-Verordnung noch nicht abgeschlossen. Die endgültigen Regelungen werden nach Beschluss der Staatsregierung im Anschluss an die Kabinettssitzung in einer Pressekonferenz vorgestellt.