Die Möglichkeiten der Bundesregierung, auf eine Beschleunigung der sozialgerichtlichen Verfahren hinzuwirken, sind gering.
Aus hib – heute im bundestag Nr. 1252 vom 17.11.2020 ergibt sich:
Das betont die Regierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/24031 – PDF, 3,4 MB) auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/23541 – PDF, 206 KB) der FDP-Fraktion. Sie verweist als Begründung auf die verfassungsrechtlich verankerte Gewaltenteilung und richterliche Unabhängigkeit sowie auf den im Sozialgerichtsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz. Für die Aufsicht über die Sozialgerichte und Landessozialgerichte und deren personelle Ausstattung seien die Länder zuständig, so die Regierung.
Im Hinblick auf die überlange Dauer von Gerichtsverfahren habe der Gesetzgeber aber bereits im Jahr 2011 mit dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eine Grundlage für den Rechtsschutz bei überlangen Verfahren in allen Gerichtsbarkeiten geschaffen. Damit sei auch für das sozialgerichtliche Verfahren ein Entschädigungsanspruch gegen den Staat in Fällen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens eingeführt worden, heißt es in der Antwort.