Das Verwaltungsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 23.12.2021 zum Aktenzeichen VG 14 L 632/21 entschieden, dass die für den Einzelhandel geltenden Zugangsregeln unter der sog. 2G-Bedingung im Land Berlin vorerst bestehen bleiben.
Aus der Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 66/2021 vom 23.12.2021 ergibt sich:
Nach der aktuellen Vierten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Land Berlin dürfen u.a. Kaufhäuser derzeit nur unter der 2G-Bedingung geöffnet werden. Danach haben volljährige Personen nur dann Zutritt, wenn sie gegen das Coronavirus vollständig geimpft oder von einer entsprechenden Erkrankung genesen sind. Die Unternehmen trifft die Verpflichtung, die Kundschaft auf die Regelungen hinzuweisen und deren Einhaltung zu überprüfen. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin, die im Land Berlin neun Kaufhäuser betreibt. Sie hält die Regelungen im Kern für einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit. Ferner rügt sie eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Die 14. Kammer hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Regelungen, mit denen auf die weiterhin hohen Infektionszahlen vorrangig ungeimpfter Personen und das zunehmende Aufkommen der hochansteckenden Virusvariante Omikron reagiert werde, seien verhältnismäßig. Sie dienten mit dem Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus einem legitimen Ziel. Hiermit solle das Infektionsgeschehen verlangsamt und zugleich die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt reduziert werden. Die 2G-Bedingung sei geeignet, dieses Ziel zu fördern, weil sie die auch im Einzelhandel bestehende Infektionsgefahr verringere. Mildere Mittel stünden derzeit nicht zur Verfügung. Auch das Robert Koch-Institut empfehle derzeit keine Öffnung des Einzelhandels unter der leichteren 3G-Bedingung. Die Alternative des Zugangs nach einer PCR-Testung binde dringend anderweitig benötigte Testkapazitäten. Die Regelungen seien schließlich angemessen, auch wenn sie einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellten. Den Nachteilen für die Antragstellerin stehe ein schwerwiegendes öffentliches Interesse entgegen. Zudem betreffe die Einschränkung nur eine Minderheit der in Berlin lebenden Bevölkerung, zu der immerhin über 2,6 Millionen geimpfte, ganz überwiegend volljährige Personen zählten. Die Ungleichbehandlung gegenüber Einzelhandelsgeschäften mit einem Angebot des täglichen Lebens sei sachlich gerechtfertigt, weil der Verordnungsgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums bei der Grundversorgung höhere Risiken habe hinnehmen dürfen.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.