Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Beschluss vom 30.10.2020 zum Aktenzeichen 3 K 4416/20 entschieden, dass bei einer am 31.10.2020 in Karlsruhe geplanten „Querdenken“-Demonstration die von der Stadt Karlsruhe verfügte Auflage, dass die Teilnehmer der (genehmigten) Demonstration grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben, nicht eingehalten werden muss.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 30.10.2020 ergibt sich:
Die Leiterin (Antragstellerin) einer für den 31.10.202 in Karlsruhe geplanten „Querdenken“-Demonstration hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die von der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) verfügte Auflage, dass die Teilnehmer der (genehmigten) Demonstration grundsätzlich einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen haben, wiederherzustellen.
Das VG Karlsruhe hat dem Eilantrag stattgegeben.
Dies hat zur Folge, dass sich die Teilnehmer bei der Demonstration nicht an die Auflage halten müssen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts greift die fragliche Auflage unverhältnismäßig in die Versammlungsfreiheit ein. Zwar sei eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Versammlungsteilnehmer grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks des Schutzes vor einer SARS-Cov-2-Infektion. Sie sei aber nicht erforderlich. Denn mit der konsequenten Einhaltung eines physischen Mindestabstandes von 1,5 m gebe es ein anderes, ebenso geeignetes Mittel, um das Ansteckungsrisiko unter freiem Himmel gleich wirksam zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass aufgrund des stationären Charakters der Versammlung und einer angegebenen Teilnehmerzahl von 500 Personen die vorgeschriebenen Abstandsregeln eingehalten werden könnten. Im Übrigen bleibe es der Antragsgegnerin unbenommen, kurzfristig, in Abhängigkeit vom konkreten Versammlungsgeschehen weitergehende Auflagen zu erlassen, sollte die Abstandspflicht in erheblichem Umfange tatsächlich nicht eingehalten werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einzulegen.