Das Verwaltungsgericht Trier hat am 25.06.2021 zum Aktenzeichen 2 K 945/20.TR im schriftlichen Verfahren entschieden, dass die das Jahr 2017 betreffende Beitragsveranlagung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Trier nach wie vor nicht zu beanstanden ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 23/2021 vom 22.07.2021 ergibt sich:
Ein Mitglied der Beklagten hat Klage gegen einen Bescheid über die vorläufige Festsetzung eines Kammerbeitrages für das Geschäftsjahr 2017 erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, nach den jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Januar 2020 sei eine pauschale Festlegung von Rücklagen ohne konkrete jährliche Risikoabschätzung unzulässig.
Die Richter der 2. Kammer haben die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führen sie aus, dass die Wirtschaftsplanung der Beklagten für das Jahr 2017 nicht zu beanstanden sei. Das habe die erkennende Kammer im Rahmen der Klage eines anderen Mitglieds der Beklagten im Februar 2018 bereits rechtskräftig entschieden (2 K 9375/17.TR). Die jüngsten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und der Vortrag im vorliegenden Verfahren führten zu keinem anderen Ergebnis. Die gebildete Ausgleichsrücklage sei nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe kein zweckfreies Vermögen gebildet. Sie habe insbesondere in korrekter Weise dargelegt, auf welcher Grundlage sie die Rücklage für das Jahr 2017 in der konkreten Höhe prognostiziert habe. Schließlich sei die Beibehaltung der im Jahr 2016 erhöhten sogenannten Nettoposition nach wie vor nicht zu beanstanden. Der nach höchstrichterlicher Ansicht geforderte sachliche Grund für die Erhöhung der Nettoposition sei hier aufgrund der bei der Beklagten festgestellten besonderen Situation gegeben, nämlich der Übergang von einer Fremd- zu einer Eigenfinanzierung des Immobilienvermögens der IHK Trier durch Tilgung des Immobiliendarlehns im Jahr 2016. Das habe die erkennende Kammer schon im Jahr 2018 so gesehen. Andere Gerichte hätten sich explizit auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer bezogen. Dem sei das Bundesverwaltungsgericht auch nicht explizit entgegengetreten.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.