Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 18. Februar 2020 zum Aktenzeichen 1 BvR 1750/19 entschieden, dass die Kammer des Gerichts über eine Anhörungsrüge entscheiden muss, wenn die Kammer den Rechtsstreit entschieden hat.
Macht die Kammer dies nicht, liegt eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter vor.
Bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge entscheidet das Gericht in seiner regulären Besetzung und nicht in der, in der die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung getroffen worden ist. Bei einem Richterwechsel ist in der neuen Besetzung zu entscheiden.
Danach war das Gericht bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge nicht ordnungsgemäß besetzt.
Die angegriffene Entscheidung vom 3. Juni 2019 nennt als mitwirkende Richter die Vorsitzende Richterin am Landgericht B., die Richterin C. und den Richter am Landgericht D. Die Vorsitzende Richterin am Landgericht B. und der Richter am Landgericht D. haben den Beschluss unterschrieben. In Bezug auf die Richterin C. hat die Vorsitzende unter dem Beschluss eine urlaubsbedingte Verhinderung an der Unterschriftsleistung vermerkt. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Landgerichts für das Jahr 2019 war die befasste Kammer bei Erlass des angegriffenen Beschlusses indes regulär mit der Vorsitzenden Richterin am Landgericht B., der Richterin am Landgericht A., dem Richter am Landgericht D. und dem Richter am Landgericht E. besetzt. Die Richterin C. war bereits seit dem 28. April 2019 an die Staatsanwaltschaft versetzt und damit aus der Kammer ausgeschieden. Eine ‒ grundsätzlich zulässige ‒ Änderung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nimmt der Geschäftsverteilungsplan nicht vor. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Mitwirkung der an die Stelle der Richterin C. getretenen Richterin am Landgericht A. gibt es nicht.
In dem Verhalten der Kammer ist eine willkürlich fehlerhafte Anwendung der Zuständigkeitsnormen zu erblicken. Denn Anhaltspunkte für eine durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Auslegung oder Anwendung des Geschäftsverteilungsplans sind nicht erkennbar. Nichts deutet auf eine Befassung mit der Zuständigkeit infolge der Änderung des Geschäftsverteilungsplans. Indem sie bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge ohne ansatzweise nachvollziehbaren Grund die Besetzung der Kammer aus der angegriffenen Entscheidung vom 14. März 2019 einschließlich des Vermerks zur Verhinderung wegen Urlaubsabwesenheit übernommen hat und dabei eine Richterin zur Entscheidung berief, die zu diesem Zeitpunkt ausweislich des eindeutigen Wortlautes des Geschäftsverteilungsplans bereits seit fünf Wochen an die Staatsanwaltschaft versetzt war, hat die Kammer vielmehr entweder die Frage der Zuständigkeit übergangen oder ein Ermessen für sich in Anspruch genommen, welches nach dem klaren Wortlaut des Geschäftsverteilungsplans nicht bestand und damit die gesetzlichen Grenzen ihrer Entscheidungszuständigkeit insgesamt nicht beachtet. In beiden Fällen war die Vorgehensweise gesetzeswidrig und offensichtlich unvertretbar.