Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01. Dezember 2021 zum Aktenzeichen 2 BvR 2080/21 entschieden, dass ein bloßer Verweis auf Personalmangel einer Justizvollzugsanstalt verfassungsrechtlich bedenklich in Bezug auf Ausführungen ist.
Dass das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ohne weitere Begründung ausführt, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könne die Personallage bei der Justizvollzugsanstalt seinem Anordnungsanspruch auf Durchführung der begehrten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit grundsätzlich entgegenstehen, begegnet unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Maßstäbe erheblichen Bedenken. Sowohl in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 als auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der personelle Aufwand bei Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit von der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich hinzunehmen ist und damit die Ablehnung einer solchen Ausführung nicht mit dem bloßen Verweis darauf gerechtfertigt werden kann, dass die Personallage der Justizvollzugsanstalt nichts anderes erlaube. Indes lässt sich der im fachgerichtlichen Eilverfahren gegenständlichen Ankündigung der Justizvollzugsanstalt, dass die begehrte Ausführung des Beschwerdeführers wahrscheinlich wegen Personalmangels nicht durchgeführt werden könne, gerade keine über einen allgemeinen Verweis auf die Personallage hinausgehende Begründung entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargetan, dass er durch die angegriffene Entscheidung bereits gegenwärtig in seinem Resozialisierungsgrundrecht betroffen und damit beschwerdefugt ist. Insbesondere hat er nicht substantiiert dargelegt, dass die verfassungsrechtlich bedenklichen Ausführungen des Landgerichts für den fachgerichtlichen Rechtsstreit erheblich sind. So hat sich der Beschwerdeführer nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob sein Antrag auf fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts bereits unzulässig gewesen sein könnte. Die Justizvollzugsanstalt hat sowohl nach dem Vortrag des Beschwerdeführers selbst als auch nach ihrem eigenen Vorbringen im Schriftsatz vom 5. November 2021 bislang noch nicht über seinen Antrag auf Gewährung einer vierten Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Jahr 2021 entschieden. Sie trägt vor, darum bemüht zu sein, die begehrte Ausführung noch im Jahr 2021 zu ermöglichen und deshalb noch keine diesbezügliche Maßnahme im Sinne von § 109 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) getroffen zu haben. Auch die Voraussetzungen für einen Vornahmeantrag nach § 113 Abs. 1 StVollzG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.