Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein hat am 18.05.2020 zu den Aktenzeichen 8 B 9/20 und 8 B 8/20 im einstweiligen Rechtschutzverfahren die offensichtliche Rechtmäßigkeit der von der Stadt Eckernförde verfügten Nutzungsuntersagungen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des VG Schleswig vom 19.05.2020 ergibt sich:
Die Antragsteller in den beiden Verfahren sind Eigentümer von für dauerhaftes Wohnen genehmigten Wohnungen an der Eckernförder Hafenspitze. Ohne entsprechende Baugenehmigung nutzten und vermarkteten die Antragsteller die Immobilien ausschließlich als Ferienwohnungen. Die Stadt untersagte den Antragstellern die weitere Nutzung als Ferienwohnung und ordnete die sofortige Vollziehung der Verfügungen an.
Das VG Schleswig hat die Eilanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat das Interesse der Antragsteller hinter dem Interesse der Stadt, eine illegale Nutzung zu unterbinden, zurückzutreten. Die Nutzung als Ferienwohnung sei formell und materiell baurechtswidrig und auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die seitens der Stadt wirksam beschlossene Veränderungssperre für das Baugebiet, mit der das Wohnquartier „Jungsfernstieg Nord-Hafenspitze“ dauerhaft und ganzjährig lebendig und attraktiv gehalten werden solle, stünde einer entsprechenden Nutzungsänderung entgegen. Auch schon vor der Veränderungssperre sei die Nutzung als Ferienwohnung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig gewesen. Auch sonst gebe es keine Anhaltspunkte für ein willkürliches Verhalten der Stadt. Die faktische Nutzung des Eigentums als Ferienwohnung, die getätigten Investitionen und mögliche Steuernachteile seien nicht geeignet, Vertrauenstatbestände zugunsten der Antragsteller zu begründen, die es geboten hätte, von einem Einschreiten im Einzelfall abzusehen.
Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim OVG Schleswig eingelegt werden.