Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in Halle hat mit Urteil vom 20.11.2019 zum Aktenzeichen L 2 AS 154/19 entschieden, dass das Jobcenter nicht die Kosten einer Schüler-Studienreise übernehmen muss, die als eines von mehreren Projekten im Rahmen einer Projektwoche angeboten wird.
Aus der Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt Nr. 3/2019 vom 16.12.2019 ergibt sich:
Geklagt hatte eine Schülerin, deren Familie Hartz IV-Leistungen bezog und die an einer einwöchigen klassen- und jahrgangsübergreifenden Reise ihres Gymnasiums nach London teilgenommen hatte.
Das LSG Halle hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts hat es das Jobcenter zu Recht abgelehnt, die Kosten in Höhe von rund 400 Euro zu übernehmen. Denn bei der London-Reise habe es sich nicht um eine Klassenfahrt gehandelt. Sie habe nicht im Klassen- oder Kursverband stattgefunden und auch nicht im Rahmen einer schulischen Arbeitsgemeinschaft. Vielmehr sei die Reisegruppe nur für diese eine Fahrt zusammengekommen. Deshalb hätte nicht die Gefahr bestanden, dass Schüler, die sich die Teilnahme nicht leisten konnten, dadurch aus einer bestehenden Gruppe ausgegrenzt würden. Insoweit liege der Fall anders als z.B. bei einer Studienreise einer Englisch-AG oder bei einer Chorfahrt. Die Teilnahme sei auch nicht verpflichtend gewesen. Die Klägerin hätte stattdessen an einem anderen Projekt im Rahmen der Projektwoche teilnehmen können.