Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 25.05.2020 zum Aktenzeichen L 11 AS 228/20 B ER in Fall eines verdeckten Mietverhältnisses unter Verwandten entschieden, dass das Jobcenter nur dann Miete für Grundsicherungsempfänger übernehmen muss, wenn die tatsächlichen Kosten offengelegt werden.
Aus der Pressemitteilung des LSG Niedersachsen-Bremen Nr. 10/2020 vom 02.06.2020 ergibt sich:
Zugrunde lag das Verfahren einer Familie mit vier Kindern, die Ende 2019 in den Landkreis Northeim gezogen war. Zuvor hatte sie beim Jobcenter ein Mietangebot über die neue Wohnung vorgelegt, das sich auf rd. 1.070 Euro belief. Nachdem das Jobcenter mitgeteilt hatte, dass der Mietpreis für eine 120 m²-Wohnung in dörflicher Lage unangemessen ist, änderte der in Moskau wohnhafte Vermieter das Angebot kurzfristig auf 750 Euro ab. Auch die Wohnfläche war mit 130 m² nicht mehr die gleiche. Das Jobcenter wurde hellhörig und stellte fest, dass der Vermieter der Vater der aus Russland stammenden Frau ist, die das Haus in seinem Namen erworben hatte. Die Übernahme der Mietkosten wurde deshalb von der Vorlage von Zahlungsnachweisen abhängig gemacht. Hiergegen stellte die Familie einen Eilantrag. Sie hat sich auf drohende Obdachlosigkeit berufen und vorgetragen, dass der Vermieter mit Kündigung wegen Zahlungsrückständen gedroht habe. Die Miete solle direkt auf ein Konto in Moskau überwiesen werden.
Das LSG Celle-Bremen hat im Eilverfahren die Rechtsauffassung des Jobcenters überwiegend bestätigt.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss die Familie die tatsächlichen Kosten offenlegen und kann nicht lediglich auf den Mietvertrag verweisen, da es sich wegen vieler Indizien um einen Scheinvertrag handelt. Es sei nicht marktüblich, dass ein Mietangebot ohne weiteres um ca. 30% herabgesetzt werde. Die reduzierte Miete sei auch nicht – wie die Familie meinte – besonders günstig, da die Immobilie lediglich 80.000 Euro gekostet habe und sich damit in wenigen Jahren refinanziert hätte. Widersprüchlich sei auch das Vorbringen zu den Zahlungsmodalitäten. Denn wenn der angebliche Vermieter auch Barzahlung bei Besuchen in Deutschland akzeptierte, so seien Mahnung und Kündigungsdrohung schon vor seiner Anreise nicht nachvollziehbar.