Das Sozialgericht Saarbrücken hat am 22.02.2021 zum Aktenzeichen S 21 AS 821/19 in mehreren Verfahren entschieden, dass Jobcenter die zu gewährenden Unterkunftskosten für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) nicht gemäß ihren selbst erstellten Konzepten kürzen und auf die dabei errechneten Grenzwerte beschränken dürfen („Grundsicherungsrelevante Mietspiegel“).
Aus der Pressemitteilung des SG Saarbrücken vom 06.07.2021 ergibt sich:
Grundlage der bisher entschiedenen Verfahren des Sozialgerichts waren entsprechende Entscheidungen der Jobcenter aus den Landkreisen Neunkirchen und Saarlouis sowie aus dem Regionalverband Saarbrücken. Die Jobcenter aus den betreffenden Regionen haben Unterkunftskosten für Hartz-IV-Empfänger nur in einer nach einem von ihnen selbst erstellten Konzept für angemessen erachteten Höhe gewährt.
Dagegen haben die Kläger vor dem Sozialgericht für das Saarland erfolgreich geklagt.
Das Sozialgericht hat im Rahmen der Überprüfung dieser Konzepte festgestellt, dass diese und ihre Fortschreibungen nicht den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen und damit „nicht schlüssig“ sind. Das Vorgehen der Jobcenter, Vergleichsräume mittels eines sogenannten „clusteranalytischen Verfahrens“ zu bilden, ist nach Auffassung des Sozialgerichts für das Saarland insbesondere mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 (u.a. B 14 AS 24/18 R) nicht vereinbar. Dies hat zur Folge, dass zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten grundsätzlich die Tabellenwerte nach dem Wohngeldgesetz zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % und damit regelmäßig höhere Werte heranzuziehen sind. Die Übernahme von darüber hinaus gehenden Unterkunftskosten bleibt dabei möglich, wenn eine leistungsberechtigte Person tatsächlich keinen Wohnraum zu diesem Wert gefunden hat (vgl. u.a. Urteile vom 29.10.2020 – S 21 AS 716/17 <Landkreis Neunkirchen>; vom 25.01.2021 – S 21 AS 1021/19 <Landkreis Saarlouis> und vom 22.02.2021 – S 21 AS 821/19 <Regionalverband Saarbrücken>; es wurde jeweils Berufung eingelegt).