Weihnachten steht vor der Tür.
Hoffentlich kommt an Heiligabend (24. Dezember) jedoch nur der „Weihnachtsmann“ und nicht der Bote im Auftrag des Arbeitgebers und überreicht eine Kündigung.
Die Kündigung eines Arbeitgebers an Heiligabend (am 24. Dezember) ist nicht automatisch rechtswidrig oder sittenwidrig.
Die Rechtmäßigkeit einer solchen Kündigung hängt von den spezifischen Umständen ab, einschließlich der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen, des Arbeitsvertrags und etwaiger Tarifverträge.
Es gibt zwar verschiedene gesetzliche Anforderungen, die ein Arbeitgeber einhalten muss, um eine Kündigung wirksam zu machen.
Dazu gehören in der Regel die Einhaltung einer Kündigungsfrist, ggf. die Angabe von Kündigungsgründen und die Berücksichtigung etwaiger Kündigungsschutzgesetze.
Möglicherweise können aufgrund der Feiertage längere Kündigungsfristen gelten.
Es dürfte als moralisch unanständig und auch als respektlos oder unangemessen gelten, an Heiligabend eine Kündigung auszusprechen, da dieser Tag als besondere Zeit des Feierns und der Familienzusammenkunft betrachtet wird.
In Deutschland gibt es keine expliziten Regelungen, die das Übergeben einer Kündigung an Heiligabend verbieten.
Eine Kündigung kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt erfolgen, sofern sie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Ob die Überreichung einer Kündigung an Heiligabend als sittenwidrig angesehen werden könnte, wäre im Einzelfall abhängig von den Umständen.
Falls die Kündigung am Heiligabend ausdrücklich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer einen besonderen emotionsbedingten Schaden zuzufügen, könnte dies als sittenwidrig angesehen werden.
Allerdings könnte dies nur in extremen Fällen zutreffen und müsste im Zweifelsfall vor Gericht geprüft werden.
Und wer sich fragt, ob so etwas wirklich passiert, dem sei geantwortet: Ja!
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.11.1984 zum Aktenzeichen 7 AZR 174/83 über einen Fall entschieden, bei dem einem Arbeitnehmer am 24.12. eine fristlose Kündigung übersandt wurde:
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, die Kündigung sei auch nicht deshalb rechtsunwirksam, weil sie aufgrund des Zeitpunkts ihres Zugangs beim Kläger ungehörig sei.
Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die am 23. Dezember 1981 um 19.30 Uhr in den Briefkasten des Klägers eingeworfene Kündigung erst am 24. Dezember 1981 zugegangen ist, weil am Vorabend mit einer Kenntnisnahme durch den Kläger nicht mehr gerechnet werden konnte. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
In Übereinstimmung mit der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß der somit anzunehmende Zugang am 24. Dezember 1981 nicht dazu führt, die Kündigung sei ungehörig. Der Senat hat bereits Zweifel, ob die bloße „Ungehörigkeit“ einer Kündigung zu ihrer Unwirksamkeit führen kann; ein Fall des § 138 BGB liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der 24. Dezember („Heiliger Abend“) i.S. des staatlichen Feiertagsrechts, des Arbeitsrechts und des Gewerberechts als Werktag gilt. Aber selbst wenn sich aus § 242 BGB die Unwirksamkeit einer nach ihren Begleitumständen, insbesondere ihres Zugangszeitpunkts, ungehörigen Kündigung herleiten ließe, genügt hierfür nicht allein der Zeitpunkt des Zugangs. Hinzukommen muß eine Beeinträchtigung berechtigter Interessen des Erklärungsempfängers, insbesondere auf Achtung seiner Persönlichkeit. Dies kann der Fall sein, wenn der Erklärende absichtlich oder aufgrund einer auf Mißachtung der persönlichen Belange des Empfängers beruhenden Gedankenlosigkeit einen Zugangszeitpunkt wählt, der den Empfänger besonders beeinträchtigt.
An diesen Voraussetzungen fehlt es, wie das Landesarbeitsgericht erkannt hat, im Entscheidungsfall. Schon eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Klägers ist in einem Zugang am Vormittag des „Heiligen Abends“, an dem ein großer Teil der Arbeitnehmer sogar noch arbeitet, nicht zu sehen.