Das Oberlandesgericht Köln hat am 06.03.2020 zum Aktenzeichen 6 U 140/19 entschieden, dass eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis nicht durch Werbung auf einer Internetseite den Eindruck erwecken darf, bei ihrem eigenen Notdienst handele es sich um den kassenärztlichen Notdienst.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 17/2020 vom 24.04.2020 ergibt sich:
Die Klägerin, die Zahnärztekammer Nordrhein, hat eine Kölner Gemeinschaftspraxis auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Zahnärzte hatten auf ihrer Webseite einen eigenen Notdienst in den Abendstunden und an den Wochenenden beworben. Jeweils am Ende der Seite befand sich der Hinweis, dass es sich dabei nicht um den Notdienst der Klägerin (Zahnärztekammer Nordrhein) oder der kassenzahnärztlichen Vereinigung handele. Die Klägerin hatte die Auffassung vertreten, die Werbung der Beklagten auf ihren Internetseiten sei irreführend. Sie werde so verstanden, dass es sich bei dem Angebot um einen öffentlich-rechtlich organisierten Notdienst handele. Dieser Eindruck werde auch nicht durch den Hinweis am Ende der Seite ausgeräumt. Dieser werde zudem erst durch „Scrollen“ sichtbar.
Das OLG Köln hat die Beklagten zur Unterlassung verurteilt und die erstinstanzliche Entscheidung des LG Köln damit teilweise abgeändert.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die konkrete Ausgestaltung der Internetseite der Beklagten irreführend i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG. Auch eine gesetzlich zulässige und damit objektiv richtige Angabe könne irreführend sein, wenn sie bei den angesprochenen Personen zu einer Fehlvorstellung führe, die deren Geschäftsverhalten beeinflussen könne. Die Werbeangabe der Beklagten richte sich an ggf. unter Schmerzen leidende mögliche Patienten oder Dritte, die auf der Suche nach einem Zahnarztnotdienst seien. Die von den Beklagten genutzte Internetadresse lasse nicht erkennen, dass es sich um die Internetseite einer Praxis oder einer Zahnklinik handele. Vielmehr sei der Domainname sehr allgemein gehalten. Daher liege der Eindruck nicht fern, dass es sich um die (Zahn-) Ärzte handele, die in der Klägerin organisiert seien und damit auch um den von der Klägerin organisierten Notdienst. Das Notdienstangebot der Beklagten werde auf der Seite besonders hervorgehoben, ohne dass ersichtlich sei, dass die Beklagten damit allein den von ihnen selbst organisierten Notdienst bewerben. Die Richtigstellung am Ende der Seite werde nicht im Zusammenhang mit dem Blickfang dargestellt und begründe daher kein anderes Ergebnis.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.