Irreführende Werbung bei Kindermilch untersagt

11. Juli 2020 -

Das Landgericht München I hat am 05.06.2020 zum Aktenzeichen 39 O 15946/19 mehrdeutige Werbeaussagen zum angeblichen Vitamin D- und Calciumbedarf von Kindern bei Milchersatzprodukten untersagt.

Aus der Pressemitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) vom 09.07.2020 ergibt sich:

Hipp hatte die Produkte „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 1+ Jahr“ und „Hipp Kindermilch COMBIOTIK ab 2+ Jahr“ auf der Internetseite mit einem TV-Spot und dem Hinweis beworben: „7 x mehr brauchst du als ich, wirst groß, gesund – ganz sicherlich“. Erst durch weiteres Klicken erfolgte die Erklärung: „Kleinkinder benötigen bis zu 3 x mehr Calcium und sogar 7 x mehr Vitamin D als Erwachsene pro kg Körpergewicht“. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte daraufhin gegen die Hipp GmbH & Co.

Das LG München I hat der Klage stattgegeben und es Hipp untersagt, die beanstandeten Werbeaussagen weiter zu verwenden.

Nach Auffassung des Landgerichts erweckt Hipp mit den Werbeaussagen den Eindruck, eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung liefere generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen – weshalb die beworbene Kindermilch besonders wertvoll sei. Die Aussage auf der Webseite und im abrufbaren Film werde so verstanden, dass ein Kind in der Gesamtmenge sieben Mal mehr Vitamin D brauche als ein Erwachsener. Tatsächlich benötigen Kinder in der Menge jedoch nicht mehr Vitamin D oder Calcium als Erwachsene.

Das Unternehmen verstoße mit diesen Aussagen gegen die Health Claims Verordnung der Europäischen Union. Diese schreibe vor, dass nährwertbezogene Angaben nicht irreführend sein dürften und auch nicht suggerieren dürften, dass eine ausgewogene Ernährung generell nicht die erforderlichen Mengen an Nährstoffen liefern könne.

Ebenfalls irreführend sei die Verpackungsangabe: „In der Zusammensetzung von Hipp Kindermilch COMBIOTIK wird berücksichtigt, dass ein Kleinkind durchschnittlich 3 x mehr Calcium1 und 7 x mehr Vitamin D1 als ein Erwachsener benötigt“. Das Landgericht wies darauf hin, dass ein Kind im Durchschnitt dieselbe Menge eines bestimmten Vitamin D-haltigen Lebensmittels benötigt wie ein Erwachsener. Um darauf zu kommen, müssten Verbraucher den Hinweis von Hipp „Mehrbedarf an Nährstoffen vs. Erwachsene pro kg KG (EFSA 2013, Männer 80 kg, Kleinkinder 12 kg)“ bemerken und selber nachrechnen. Davon sei nicht auszugehen.