Das Verwaltungsgericht Koblenz hat am 25.11.2021 zum Aktenzeichen 4 K 1093/20.KO entschieden, dass Karbonisat, das in einer Klärschlammanlage durch ein Pyrolyseverfahren erzeugt wird, in Deutschland nicht als Düngemittel verwertet werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 40/2021 vom 23.12.2021 ergibt sich:
Der Kläger, kommunaler Zweckverband zweier Verbandsgemeinden, ist mit der Beseitigung des dortigen Abwassers betraut. Aufgrund einer immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung des Beklagten errichtete er eine Klärschlammbehandlungsanlage, in welcher der Klärschlamm im Wege eines Pyrolyseverfahrens gereinigt und dadurch Karbonisat erzeugt wird. Der Kläger beantragte eine Änderungsgenehmigung und gab dabei an, das Karbonisat durch „stoffliches Recycling durch Verwertung als Düngemittel“ bzw. als „Rohstoff in der Düngemittelindustrie“ der Entsorgung zuführen zu wollen. Der Beklagte erteilte die beantragte Änderungsgenehmigung indes mit mehreren Nebenbestimmungen. Mit der streitgegenständlichen Nebenbestimmung verpflichtete der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf das Fehlen einer nationalen Zulassung des Karbonisats als Düngemittel, einen anderen Entsorgungsweg für das Karbonisat nachzuweisen. Die beabsichtigte Verwertung stelle keinen ordnungsgemäßen Entsorgungsweg dar.
Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Er begehrte die Erteilung der beantragten Änderungsgenehmigung ohne die Nebenbestimmung. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, das Karbonisat sei kein Abfallstoff, sondern in Deutschland nach Maßgabe des europarechtlichen Prinzips der gegenseitigen Anerkennung verkehrsfähig. Da das Karbonisat in Schweden ohne Zulassung als Düngemittel in den Verkehr gebracht werden dürfe, gelte dies nach diesem Prinzip auch in Deutschland.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die angegriffene Nebenbestimmung, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig. Denn sie sei zur Sicherstellung eines geeigneten Entsorgungswegs für das Karbonisat erforderlich. Zu den immissionsschutzrechtlichen Betreiberpflichten gehöre es, Abfälle zu vermeiden, nicht zu vermeidende Abfälle zu verwerten und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen. Die vom Kläger beabsichtigte Verwertung durch Recycling und Vermarktung des Karbonisats sei in Deutschland unzulässig. Es liege nämlich weder eine entsprechende Zulassung nach nationalem Recht vor noch könne das Karbonisat nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung als Düngemittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden. Dieses europarechtliche Prinzip sei auf den vorliegenden Sachverhalt der Herstellung und des Vertriebs inländischer Waren nicht anwendbar, weil es an einer grenzüberschreitenden Transaktion fehle. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Düngegesetz. Zwar könnten danach Stoffe als Düngemittel dann in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, wenn diese in einem anderen Mitgliedstaat der EU rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden seien und den Anforderungen zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder den Naturhaushalt gleichermaßen wie inländische Stoffe genügten. Diese Regelung sei aber nicht auf Fälle anwendbar, bei denen – wie hier – ein Inverkehrbringen als Düngemittel bereits nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht in Betracht komme. Denn der nationale Gesetzgeber habe im Düngegesetz keine dieses Prinzip überschießende bzw. weitergehende Regelung schaffen wollen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten als Rechtsmittel die Zulassung der Berufung beantragen.