Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 09.04.2020 zum Aktenzeichen 3 L 2847/19 entschieden, dass die von der Bezirksregierung Düsseldorf im September 2019 gegenüber einer Glücksspielanbieterin aus Malta ausgesprochene Untersagung der Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels im Internet sowie der Werbung hierfür aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.
Aus der Pressemitteilung des VG Düsseldorf Nr. 15/2020 vom 14.04.2020 ergibt sich:
Das VG Düsseldorf hat den Eilantrag des Glücksspielunternehmens abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist Argumentation der Bezirksregierung Düsseldorf zu folgen, welche die Untersagung nicht nur für Nordrhein-Westfalen, sondern auch für zwölf weitere Bundesländer (Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) ausgesprochen hatte. Dazu hatten diese Länder die Bezirksregierung Düsseldorf auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages ermächtigt. Den Einwand der Antragstellerin, diese Grundlage sei verfassungswidrig und die erteilten Ermächtigungen seien rechtswidrig, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Das Angebot der maltesischen Veranstalterin von Online-Casinospielen und Online-Pokerspielen stelle unerlaubtes Glücksspiel dar. Sie habe keine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag und könne eine solche auch nicht erhalten. Denn das Veranstalten von Casino- und Pokerspielen sei im Internet ausnahmslos verboten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stehe dieses Internetverbot mit dem Grundgesetz und dem Recht der Europäischen Union nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich im Einklang, weil mit dem Verbot verfassungs- und unionsrechtlich legitime Gemeinwohlziele, insbesondere Jugendschutz sowie Bekämpfung der Spielsucht und Begleitkriminalität, verfolgt würden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe Beschwerde beim OVG Münster eingelegt werden.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie dem vorliegenden – gewährt das Gericht auch in der Corona-Krise effektiven Rechtsschutz durch schriftliche Entscheidungen.