Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 23.03.2022 zum Aktenzeichen 6 B 17/21 die Gemeinde Rangsdorf verurteilt, der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow einen Kostenausgleich für die Betreuung auswärtiger Kinder aus der Gemeinde Rangsdorf zu zahlen. Damit hat es die anderslautende erstinstanzliche Entscheidung des VG Potsdam abgeändert.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 24.03.2022 ergibt sich:
Die Gemeinde Rangsdorf hatte die Zahlung mit der Begründung verweigert, die Betreuung der Kinder sei in der Einrichtung eines freien Trägers erfolgt, der im Bedarfsplan des zuständigen Landkreises nicht als erforderlich ausgewiesen sei. Der 6. Senat des OVG Berlin-Brandenburg hat dem gegenüber ausgeführt, der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 1 KitaG Brandenburg sei dieses Erfordernis weder nach Wortlaut noch Systematik zu entnehmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.