Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 17.02.2021 zum Aktenzeichen 5 Sa 830/17 entschieden, dass bei einer Durchführung der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse der Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung einer „Pensionskassenspitze“ nach dem BetrAVG grundsätzlich nicht insolvenzgeschützt ist, wenn der Sicherungsfall bis zum 31.12.2021 eingetreten ist.
§ 30 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG schließt Ansprüche für den Durchführungsweg der Pensionskasse insgesamt aus, wenn der Sicherungsfall bis zum 31.12.2021 eintritt.
Dies gilt auch für den Anspruch aus § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, dass die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird.
Es unterscheidet nicht danach, wer Schuldner des Anspruchs vor Insolvenz war.
Der PSV als Träger des gesetzlichen Insolvenzschutzes ist für diese Sicherungsfälle nur eintrittspflichtig, wenn (ausnahmsweise) die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG gegeben sind.
Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Arbeitnehmer.