Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 18. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 6 S 37/24 entschieden, dass das Bundesministerium des Innern und für Heimat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet ist, dem Betreiber eines Online-Nachrichtenportals Auskunft zu erteilen, gegen welche Person es im Jahr 2022 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg Nr. 38/24 vom 18.10.2024 ergibt sich:
Nach Auffassung des Senats hat der Betreiber des Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Portal sei ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Deshalb sei es im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen. Zudem bestehe hinsichtlich des in Rede stehenden Auskunftsbegehrens ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe.
Der Beschluss ist unanfechtbar.