Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteilen vom 05.05.20222 zu den Aktenzeichen I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20 zu Infraschall von Windenergieanlagen entschieden.
Aus der Pressemitteilung des OLG Hamm vom 06.05.2022 ergibt sich:
Zwei Kläger aus Horn-Bad Meinberg und Borchen haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch sogenannten Infraschall (Schall unterhalb des hörbaren Bereiches) verlangt. Die Kläger sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von knapp unter bzw. knapp über zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm weiterverfolgt.
Der 24. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit am 5. Mai 2022 verkündeten Urteilen über die Berufungen der Kläger entschieden und die Abweisungen der Klagen bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, dass die Kläger aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit der Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren vor dem Verwaltungsgericht Minden ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Der Zivilsenat sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtkräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine
rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.
Zusätzlich, so der Zivilsenat in beiden Urteilen, spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung läge. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe. Da der Senat zu dem Ergebnis gekommen ist, schon aus Gründen der Rechtskraft an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts Minden gebunden zu sein, dass eine wesentliche Beeinträchtigung nicht besteht, hat er letztlich offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof erheben.