Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05. Mai 2022 zum Aktenzeichen 10 C 1.21 entschieden, dass die anonymisierten Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen n keinem besonderen Amtsgeheimnis unterliege und deshalb Gegenstand eines Auskunftsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz sein können.
Aus der Pressemitteilung Nr. 31/2022 vom 05.05.2022 ergibt sich:
Der Kläger befasst sich als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit dem Einfluss externer Berater im Politikbetrieb und begehrt den Informationszugang zu Sitzungsprotokollen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen. Dem Beirat gehören mehr als 30 Professoren an deutschen Universitäten an, die den Bundesfinanzminister in allen Fragen der Finanzpolitik unabhängig beraten sollen. Zu diesem Zweck werden Gutachten erstellt, die veröffentlicht werden. Über die zweitägigen Sitzungen des Beirats wird ein kurzes Verlaufsprotokoll angefertigt, das nach der Satzung des Beirats nicht veröffentlicht wird. Nach der Satzung sind die Beratungen nicht öffentlich und die Zusammenarbeit beruht auf Vertraulichkeit. Den beantragten Informationszugang lehnte das Bundesministerium ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Oberverwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Das Bundesministerium ist nach dem Informationsfreiheitsgesetz für die Entscheidung über den Antrag auf Informationszugang zuständig. Dem Anspruch stehen Ausschlussgründe nicht entgegen. Insbesondere begründet die Satzung des Beirats als bloßes Binnenrecht kein besonderes Amtsgeheimnis im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG. Auch liegt hier nicht der Versagungsgrund des Schutzes von Behördenberatungen vor. Die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht davon auszugehen, dass die zukünftigen Beratungen des Beirats aufgrund einer Veröffentlichung der Protokolle beeinträchtigt würden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.