Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 09.09.2020 zum Aktenzeichen 13 L 1463/20 entschieden, dass die Stadt Köln Informationen zu Kunstwerken aus der Sammlung der Russischen Avantgarde des Museums Ludwig herausgeben muss, die unter Fälschungsverdacht stehen.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 11.09.2020 ergibt sich:
Konkret müssen Informationen zum Namen des Künstlers/der Künstlerin, Bezeichnung des Kunstwerkes, Maße und Werkverzeichnisnummer benannt sowie die dazugehörenden Gutachten, die den Fälschungsverdacht begründen würden, herausgegeben werden, so das Verwaltungsgericht.
Die Antragsteller sind Vorstände der „Galerie Gmurzynska AG“. Das Museum Ludwig plant Ende September 2020 die Eröffnung einer Ausstellung mit dem Titel „Russische Avantgarde im Museum Ludwig – Original und Fälschung“. Dort sollen unter anderem Kunstwerke gezeigt werden, die in der Vergangenheit vom Sammler Peter Ludwig in der Galerie Gmurzynska erworben worden sind. Im Februar 2020 wurde an die Antragsteller eine Liste mit dem Arbeitstitel „Fehlende Provenienzen bei von der Galerie Gmurzynska erworbenen Arbeiten“ übersandt. Die Antragsteller begehrten daraufhin Informationen zu den in ihrer Galerie erworbenen Kunstwerke, die in der geplanten Ausstellung als Fälschung bezeichnet würden oder unter Fälschungsverdacht ständen. Es sei nicht auszuschließen, dass die Ausstellung negative Auswirkungen auf den Ruf der gerade für Kunst der Russischen Avantgarde bekannten und renommierten Galerie habe.
Das VG Köln hat dem Antrag entsprochen und die Stadt Köln im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, binnen drei Tagen nach Zustellung des Beschlusses den begehrten Zugang zu den Informationen zu gewähren.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Antragsteller als natürliche Personen anspruchsberechtigt. Das Museum Ludwig sei entsprechend seines Hauptzweckes ein Museum und keine Forschungseinrichtung, welche nicht zur Informationsherausgabe verpflichtet sei. Auch die vorliegenden Gutachten als Tatsachengrundlage für behördliche Entscheidungen unterfielen dem Informationsanspruch. Ohne den Informationszugang hätten die Antragsteller Nachteile zu erwarten, die für sie unzumutbar wären. Die Antragsteller müssten in die Lage versetzt werden, vor der allgemeinen Bekanntgabe der Informationen reagieren zu können.
Gegen den Beschluss hat die Stadt Köln Beschwerde einlegt, über die das OVG in Münster entscheidet (15 B 1357/20).